Die Kosten einer Scheidung
sind abhängig von dem Nettoeinkommen der Eheleute.
Die Anwaltsgebühren sind dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entnehmen.
Sie betragen das 2,5-fache (zuzüglich 20,00 € Auslagen und zuzüglich Umsatz-
steuer) der aus der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG ersichtlichen Gebühren. Diese
Gebühren sind abhängig von einem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert der
Scheidung bemisst sich nach dem 3-fachen gemeinsamen Nettoeinkommen der
Eheleute. Für den Versorgungsausgleich werden mindestens 1000,00 € dem Wert
der Scheidung hinzugerechnet, wenn nicht die Einzelberechnung des Versor-
gungsausgleichs zu höheren Werten führt. Für jede in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Versorgung werden 10 % des Gegenstandswerts der Scheidung hinzugerechnet.
Ein Beispiel:
Nettoeinkommen des Ehemannes: 3000,00 €
Nettoeinkommen der Ehefrau: 2500,00 €
Gegenstandswert Scheidung 3 x 5500,00 € = 16.500,00 €
Versorgungsausgleich:
Ehemann: a) gesetzliche Rentenversicherung
b) betriebliche Altersversorgung
Ehefrau: gesetzliche Rentenversicherung
3 auszugleichende Versorgungen = 30% von 16.500,00 4.950,00 € Gegenstandswert 21.450,00 €
ACHTUNG: Ab 1.8.2013 wird es aller Wahrscheinlichkeit nach teurer,. Die Rechtsanwaltsgebühren sollen um ca. 12 angehoben werden. Wenn der Auftrag vor dem 1.7.2013 erteilt wird, ist er nach den niedrigeren Gebührensätzen abzurechnen