Rechtsanwalt Dieter Abel aus Hamburg

BFH-Urteil vom 12.5.2011 ( Az. VI R 42/10)

Zu früh gefreut.

Der Bundesfinanzhof entschied am 12.5.2011, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 3 EStG zu berücksichtigen sind, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint..

Es ging ein Raunen durch den (FAch-)Blätterwald.

Jedoch : Das Bundesministerium der Finanzen erließ am 20.12.2011 einen Erlass, wonach dies Urteil von den Finanzämtern nicht angewandt werden soll.
Es bleibt also dabei: Prozesskosten sind in der Regel keine außergewöhnlichen Belastungen.
Die Kosten einer Scheidung allerdings sind als außergewöhnliche Belastung anerkannt.