Nicht immer ist Misstrauen angezeigt
Zeugnisformulierungen werden häufig als zweideutig angesehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat aber die Formulierung: „Wir haben Herrn M. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt,…“ als eindeutig angesehen. Aus einer derartigen Formulierung könne nichts Gegenteiliges geschlossen werden.
Fazit: Man kann auch zu misstrauisch sein.