Rechtsanwalt Dieter Abel aus Hamburg

Zeugnisformulierungen

Nicht immer ist Misstrauen angezeigt

Zeugnisformulierungen werden häufig als zweideutig angesehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat aber die Formulierung: „Wir haben Herrn M. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt,…“ als eindeutig angesehen. Aus einer derartigen Formulierung könne nichts Gegenteiliges geschlossen werden.

Fazit: Man kann auch zu misstrauisch sein.