Rechtsanwalt Dieter Abel aus Hamburg

Scheidung | Unterhalt | Sorgerecht. Ihr Anwalt für Familienrecht in Hamburg

Familienrecht

Ob Fragen der Ehescheidung, des Unterhalts, des Sorgerechts, des Umgangsrechts, der Vermögensauseinander- setzung, der Zuweisung der Ehewohnung, der Hausratsteilung....
Als Scheidungsanwalt erörtere ich alle mit einer Scheidung zusammenhängenden Fragen gemeinsam mit Ihnen in meiner Kanzlei. Auf Ihre konkrete Situation abgestimmt werden die Voraussetzungen oder Konsequenzen einer Ehescheidung besprochen. Mein Ziel wird es sein, die mit einer Trennung verbundenen psychischen Belastungen nicht durch einen jahrelang geführten Streit um Sorgerecht, Unterhalt, Zugewinnausgleich etc. zu vergrößern, sondern so gering wie möglich zu halten.

Scheidung

Die Scheidung der Ehe wird ausgesprochen, wenn der Richter sich davon überzeugt hat, dass die Ehe zerrüttet ist und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist.

Dies ist immer dann der Fall, wenn

  • die Eheleute zum Zeitpunkt des Scheidungstermins länger als ein Jahr getrennt leben und auch der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt,

oder

  • die Eheleute länger als drei Jahre getrennt leben, wobei die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht mehr erforderlich ist,

oder

  • es demjenigen Ehegatten, der die Scheidung begehrt, nicht mehr zuzumuten ist, mit dem anderen verheiratet zu bleiben.

Ich berate Sie vor der Einleitung einer Scheidung über Voraussetzungen und Konsequenzen einer Ehescheidung. Es kann manchmal sinnvoll sein, einen Antrag hinauszuzögern oder aber vorzuziehen. Gemeinsam mit Ihnen erörtere ich das Für und Wider der möglichen Regelungen für die Zeit der Trennung und nach der Scheidung. Eine einvernehmliche Regelung aller anstehenden Probleme ist dabei allemal besser als jahrelange kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzungen.

Auch die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird von mir nach diesen Grundsätzen bearbeitet.


Versorgungsausgleich

Mit der Ehescheidung ist in der Regel der Vorsorgungsausgleich verbunden.

Das heißt, dass bei Scheidung alle Versorgungsanwartschaften, die die Eheleute in der Ehezeit erworben haben, geteilt werden.

Der Ehemann erhält die Hälfte der von der Frau erworbenen Anrechte,
die Frau die Hälfte der vom Ehemann erworbenen Anwartschaften.

Dies gilt für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus betrieblichen Altersversorgungen, privaten Rentenversicherungen, kurz: aus allen Anrechten, aus denen einmal eine laufende Rente bezogen wird.

Nicht hierzu gehören Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht, wenn das Rentenwahlrecht, wie in den meisten Fällen, noch nicht ausgeübt ist. Die Werte derartiger Lebensversicherungen werden beim Zugewinnausgleich erfasst.

Der Versorgungssausgleich ist grundsätzlich bei jedem Ehescheidungsverfahren durchzuführen. Über Ausnahmen und Möglichkeiten des Ausschlusses informiere ich Sie gern.


Unterhalt

Von existentieller Bedeutung ist meist die Regelung von Unterhaltsansprüchen.

Wovon soll ich leben? Was bleibt mir nach Trennung? Wie lange muss ich zahlen?
Dies sind die Fragen, die sich die Eheleute in der Trennungsphase und im Scheidungsverfahren stellen.

Wie lange muss ich meinen Kindern Unterhalt zahlen? Gibt es eine feste Altersgrenze, bis zu der ich zahlen muss?
Minderjährige, aber auch volljährige Kinder können einen Anspruch auf Kindesunterhalt haben. Volljährige Kinder meist wegen Ausbildung, Krankheit oder Betreuung eigener Kinder.

Aber auch andere Unterhaltsansprüche werden immer häufiger erörtert, so der Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber den Kindern oder der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gegen den Vater des gemeinsamen Kindes.

All diese Unterhaltsansprüche werden gemeinsam mit Ihnen geklärt.


Zugewinnausgleich

Die meisten Eheleute haben keinen Ehevertrag geschlossen, leben daher im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Wesen dieser Zugewinngemeinschaft ist, dass jeder Ehegatte Herr bzw. Frau seines eigenen Vermögens ist. Gemeinsames Vermögen kann – wie mit jedem fremden Dritten auch – erworben werden. Durch die Zugewinngemeinschaft werden die getrennten Vermögensmassen jedenfalls kein gemeinsames Vermögen. Daraus folgt, dass entgegen weit verbreiteter Meinung bei einer Trennung nicht alles, was die Eheleute besitzen, geteilt wird. Vielmehr kann ein Ehepartner gegen den anderen eine Forderung haben, wenn der andere Ehepartner einen höheren Zugewinn erwirtschaftete, als man selbst hat.
Zugewinn ist dabei die Vermögensmehrung, die in der Ehezeit erfolgte. Diese Vermögensmehrung wird durch Vergleich der Vermögensverhältnisse am Tage der Hochzeit mit dem Vermögen zum Ende der Ehezeit ermittelt. Es ist aber zu beachten, dass zum Anfangsvermögen dabei auch Vermögenswerte zählen, die während der Ehezeit durch Schenkung oder Erbschaft erlangt wurden. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, hat dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die hälftige Differenz auszugleichen.


Sorgerecht

Bei einer Scheidung bleibt grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht bestehen.
Im Interesse der Kinder, um die es einzig und allein gehen sollte, kann es sinnvoll sein, hiervon abzuweichen.

Ich berate und helfe bei Fragen des elterlichen Sorgerechts.

Häufig kommt es zu Streitigkeiten der Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs des anderen Elternteils mit dem Kinde. Dies Umgangsrecht ist auch ein Recht des Kindes.

Häufig werden die Rechte des Kindes von den Eltern dabei übersehen. Leider kommt es immer wieder zu Situationen, in denen der Unmut über das Verhalten des (früheren ) Ehepartners auf das Verhältnis der Elternteile untereinander abfärbt.

Auch hier kommen mir meine langjährigen Erfahrungen, nicht zuletzt mit meinen eigenen Kindern, zugute.

Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Termine für eine Erstberatung werden in der Regel innerhalb von 48 Stunden ermöglicht.


Welche Kosten entstehen im Scheidungsverfahren?

Für das Scheidungsverfahren richten sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich ist die Summe der letzten drei Nettomonatseinkommen beider Eheleute zuzüglich 5% des gemeinschaftlichen Vermögens (nach Abzug von Schulden). Aus der Tabelle zum RVG wird dann nach diesem Wert die Gebühr ermittelt.

Wenn Sie sich aber noch um Unterhalt streiten, bildet der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts den Gegenstandswert, unabhängig davon, wie viel Unterhalt zugesprochen wird. Wenn Sie Zugewinnausgleich fordern, stellt die geforderte Summe den Gegenstandswert dar, unabhängig davon, was tatsächlich dann zu zahlen ist.

 Je höher die Forderungen, desto teurer wird das Verfahren. Je weniger Sie sich streiten, desto kostengünstiger ist die Trennung bzw. Scheidung.

Nach deutschem Recht muss ein Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Der andere Ehegatte muss aber keinen Rechtsanwalt beauftragen. Vielmehr teilen sich beide Eheleute häufig die Kosten.


Hilfe, ich kann nicht bezahlen!

Dann sprechen Sie mich an. Zwar darf ich für Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren keine geringeren Gebühren, als gesetzlich vorgeschrieben, vereinbaren. Ich darf Ihnen aber Ratenzahlung gewähren.

Häufig wird aber die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe der einfachere Weg sein. Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe wird vom Gericht für Gerichtsverfahren bewilligt, die Erfolg versprechen und deren Kosten der jeweilige Antragsteller nicht bezahlen kann. Dabei werden die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, die Wohnkosten, die Schuldentilgung und vieles mehr berücksichtigt. Häufig, nicht immer, hat der Antragsteller noch nicht einmal einen Euro aus eigener Tasche zu bezahlen.

Lassen Sie sich insoweit beraten. Füllen Sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse  aus. Fügen Sie die Belege bei und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Meist werden Sie diesen innerhalb von 48 Stunden erhalten können.



Versicherungen, Trennung, Scheidung

In vielen Fällen besteht eine Versicherung die beide Partner einschließt.

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Kinder und der nicht berufstätige Partner ohne Zusatzbeitrag mitversichert. Nach einer Scheidung können die Kinder bei dem gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert werden. Der nicht berufstätige bisherige Mitversicherte muss sich binnen 3 Monaten nach Rechtskraft der Scheidung um eine eigene Versicherung bemühen, um einen Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Dafür kann er aber , wenn der andere Teil leistungsfähig ist, Vorsorgeunterhalt begehren.

Als Folge der Trennung verliert der aus der Wohnung ausziehende Partner meist den Versicherungsschutz.

Bei der Privathaftpflichtversicherung ist nur der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner mit versichert. Dies gilt auch für die Rechtsschutzversicherung.

Bei der Kfz-Versicherung behält der Versicherungsnehmer den Schadenfreiheitsrabatt. Es kann also zweckmäßig sein, zu überprüfen, ob ein Wechsel der Versicherteneigenschaft vor Trennung/Scheidung sinnvoll ist.

Die Hausratversicherung bleibt beim Versicherungsnehmer, nicht bei demjenigen, der in der Wohnung verbleibt.

Die Lebensversicherung verbleibt dem Versicherungsnehmer, nicht der versicherten Person, nicht der bezugsbegünstigten Person. Es ist bei Trennung ratsam zu überprüfen, ob die Bezugsberechtigung beibehalten werden soll. Kann die Versicherungsprämie nicht weiter bezahlt werden, sollte vor Kündigung erst einmal überprüft werden, ob nicht eine beitragsfreie Versicherung sinnvoll ist oder ein Verkauf ein besseres Ergebnis bringt.

Generell sollte man alle bestehenden Versicherungen auf ihre Notwendigkeit prüfen. Ist z.B. eine Glasbruchversicherung erforderlich, eine Unfallversicherung sinnvoll?



Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Termine für eine Erstberatung werden in der Regel innerhalb von 48 Stunden ermöglicht.


Scheidung online

Für diejenigen, die keine Lust haben, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, denen es reicht, wenn sie ihren Scheidungsanwalt nur ein Mal sehen, dafür keine Anfahrt zu einer Kanzlei haben, keine Parkplatzsuche, keine Wartezeit, kommt eventuell auch eine Onlinescheidung in Betracht.

Für wen ist eine Onlinescheidung geeignet?

Für wen ist eine Onlinescheidung geeignet?

Für alle Ehepaare oder Lebenspartner, die sich mit ihrem Partner über die Folgen der Scheidung einig sind.

Wenn Sie sich über die Fragen

  • des Unterhalts für den Ehemann / die Ehefrau,
  • des Kindesunterhalts,
  • der Ehewohnung,
  • des Hausrats ,
  • des Zugewinns

geeinigt haben, sind Sie der Kandidat für eine Scheidung online, sofern Sie die Scheidungsvoraussetzungen erfüllen.


Wie läuft eine Onlinescheidung ab?

Wie bei jedem normalen Scheidungsverfahren werden Daten benötigt.

Bitte füllen Sie den Fragebogen Ehesache vollständig aus und senden Sie ihn per Mail oder Post an mich . Sie erhalten dann am nächsten Werktag per Mail

  • eine vorbereitete Vollmacht,
  • eine Kostenschätzung,
  • eine Auflistung der etwa erforderlichen Urkunden,

für beide Eheleute vorbereitete Fragebogen zum Versorgungsausgleich, den Entwurf eines Scheidungsantrags.

Bitte prüfen Sie den Scheidungsantrag auf Richtigkeit der Daten und senden die unterschriebene Vollmacht gemeinsam mit den angeforderten Urkunden per Post an mich.

Erhalte ich keine Post von Ihnen, werden Kosten nicht berechnet.

Sofort nach Eingang der Vollmacht und Urkunden wird der vorbereitete Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht. Im Regelfall erhalten Sie dann binnen zwei bis drei Wochen die Gerichtskostenrechnung über mich zugesandt.
Sobald Sie diese ausgeglichen haben, beginnt das Gericht mit der Arbeit.

Das Gericht fordert im Regelfall beide Eheleute auf, den Fragebogen zum Versorgungsausgleich auszufüllen und einzureichen. Wenn Sie die Ihnen übersandten Fragebögen schon ausgefüllt an mich zurückgesandt haben, habe ich diese gleich mit dem Scheidungsantrag eingereicht . Das beschleunigt das Verfahren.

Wenn dann alle Auskünfte über die jeweiligen Altersversorgungen vorliegen, bestimmt das Gericht einen Termin zur Scheidung. Zu diesem Termin müssen Sie selbst erscheinen. Das kann ich Ihnen nicht abnehmen. Entweder bin ich selbst beim Scheidungstermin zugegen oder ich beauftrage ohne Zusatzkosten für Sie einen Kollegen, der den Scheidungstermin wahrnimmt..

In der Regel sind Sie 10 Minuten nach Beginn des Termins geschieden.

Der Scheidungsbeschluss wird einen Monat nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe rechtskräftig. Diese Frist wird abgekürzt, wenn auf Rechtsmittel verzichtet wird. Da aber im Regelfall bei einer derartigen Scheidung nur ein Rechtsanwalt zugegen ist, müsste ein zweiter für den Rechtsmittelverzicht Ihres Ehemannes / Ihrer Ehefrau / ihres Lebenspartners / ihrer Lebenspartnerin beauftragt werden. Auch hierbei kann ich ohne Zusatzkosten behilflich sein.


Die Kosten einer Scheidung

sind abhängig von dem Nettoeinkommen der Eheleute.

Die Anwaltsgebühren sind dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entnehmen.
Sie betragen das 2,5-fache (zuzüglich 20,00 € Auslagen und zuzüglich Umsatz-
steuer) der aus der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG ersichtlichen Gebühren. Diese
Gebühren sind abhängig von einem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert der
Scheidung bemisst sich nach dem 3-fachen gemeinsamen Nettoeinkommen der
Eheleute. Für den Versorgungsausgleich werden mindestens 1000,00 € dem Wert
der Scheidung hinzugerechnet, wenn nicht die Einzelberechnung des Versor-
gungsausgleichs zu höheren Werten führt. Für jede in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Versorgung werden 10 % des Gegenstandswerts der Scheidung  hinzugerechnet.

Ein Beispiel:
Nettoeinkommen des Ehemannes:   3000,00 €
Nettoeinkommen der Ehefrau:         2500,00 €
Gegenstandswert Scheidung   3 x   5500,00 €   =                           16.500,00 €
Versorgungsausgleich:
Ehemann:   a) gesetzliche Rentenversicherung   
                  b) betriebliche Altersversorgung
Ehefrau: gesetzliche Rentenversicherung
3 auszugleichende Versorgungen  = 30%  von 16.500,00                 4.950,00 € Gegenstandswert                                                                            21.450,00 €

ACHTUNG: Ab 1.8.2013 wird es aller Wahrscheinlichkeit nach teurer,. Die Rechtsanwaltsgebühren sollen um ca. 12  angehoben werden. Wenn der Auftrag vor dem 1.7.2013 erteilt wird, ist er nach den niedrigeren Gebührensätzen abzurechnen