Rechtsanwalt Dieter Abel aus Hamburg

Versicherungen, Trennung, Scheidung

In vielen Fällen besteht eine Versicherung die beide Partner einschließt.

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Kinder und der nicht berufstätige Partner ohne Zusatzbeitrag mitversichert. Nach einer Scheidung können die Kinder bei dem gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert werden. Der nicht berufstätige bisherige Mitversicherte muss sich binnen 3 Monaten nach Rechtskraft der Scheidung um eine eigene Versicherung bemühen, um einen Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Dafür kann er aber , wenn der andere Teil leistungsfähig ist, Vorsorgeunterhalt begehren.

Als Folge der Trennung verliert der aus der Wohnung ausziehende Partner meist den Versicherungsschutz.

Bei der Privathaftpflichtversicherung ist nur der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner mit versichert. Dies gilt auch für die Rechtsschutzversicherung.

Bei der Kfz-Versicherung behält der Versicherungsnehmer den Schadenfreiheitsrabatt. Es kann also zweckmäßig sein, zu überprüfen, ob ein Wechsel der Versicherteneigenschaft vor Trennung/Scheidung sinnvoll ist.

Die Hausratversicherung bleibt beim Versicherungsnehmer, nicht bei demjenigen, der in der Wohnung verbleibt.

Die Lebensversicherung verbleibt dem Versicherungsnehmer, nicht der versicherten Person, nicht der bezugsbegünstigten Person. Es ist bei Trennung ratsam zu überprüfen, ob die Bezugsberechtigung beibehalten werden soll. Kann die Versicherungsprämie nicht weiter bezahlt werden, sollte vor Kündigung erst einmal überprüft werden, ob nicht eine beitragsfreie Versicherung sinnvoll ist oder ein Verkauf ein besseres Ergebnis bringt.

Generell sollte man alle bestehenden Versicherungen auf ihre Notwendigkeit prüfen. Ist z.B. eine Glasbruchversicherung erforderlich, eine Unfallversicherung sinnvoll?