Rechtsanwalt Dieter Abel aus Hamburg

Versorgungsausgleich

Mit der Ehescheidung ist in der Regel der Vorsorgungsausgleich verbunden.

Das heißt, dass bei Scheidung alle Versorgungsanwartschaften, die die Eheleute in der Ehezeit erworben haben, geteilt werden.

Der Ehemann erhält die Hälfte der von der Frau erworbenen Anrechte,
die Frau die Hälfte der vom Ehemann erworbenen Anwartschaften.

Dies gilt für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus betrieblichen Altersversorgungen, privaten Rentenversicherungen, kurz: aus allen Anrechten, aus denen einmal eine laufende Rente bezogen wird.

Nicht hierzu gehören Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht, wenn das Rentenwahlrecht, wie in den meisten Fällen, noch nicht ausgeübt ist. Die Werte derartiger Lebensversicherungen werden beim Zugewinnausgleich erfasst.

Der Versorgungssausgleich ist grundsätzlich bei jedem Ehescheidungsverfahren durchzuführen. Über Ausnahmen und Möglichkeiten des Ausschlusses informiere ich Sie gern.