Rechtsanwalt Dieter Abel aus Hamburg

Zugewinnausgleich

Die meisten Eheleute haben keinen Ehevertrag geschlossen, leben daher im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Wesen dieser Zugewinngemeinschaft ist, dass jeder Ehegatte Herr bzw. Frau seines eigenen Vermögens ist. Gemeinsames Vermögen kann – wie mit jedem fremden Dritten auch – erworben werden. Durch die Zugewinngemeinschaft werden die getrennten Vermögensmassen jedenfalls kein gemeinsames Vermögen. Daraus folgt, dass entgegen weit verbreiteter Meinung bei einer Trennung nicht alles, was die Eheleute besitzen, geteilt wird. Vielmehr kann ein Ehepartner gegen den anderen eine Forderung haben, wenn der andere Ehepartner einen höheren Zugewinn erwirtschaftete, als man selbst hat.
Zugewinn ist dabei die Vermögensmehrung, die in der Ehezeit erfolgte. Diese Vermögensmehrung wird durch Vergleich der Vermögensverhältnisse am Tage der Hochzeit mit dem Vermögen zum Ende der Ehezeit ermittelt. Es ist aber zu beachten, dass zum Anfangsvermögen dabei auch Vermögenswerte zählen, die während der Ehezeit durch Schenkung oder Erbschaft erlangt wurden. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, hat dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die hälftige Differenz auszugleichen.